Insolvenzanfechtung bei Erfüllung eines Vermächtnisses
Die Entscheidung des IX. Zivilsenats des BGH betrifft die Frage, ob die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben der Insolvenzanfechtung unterliegt, wenn über das Vermögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Schuldner war Erbe seiner Mutter und aufgrund eines von ihr angeordneten Vermächtnisses verpflichtet, eine Leistung an den Vermächtnisnehmer zu erbringen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben begehrte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der vom Schuldner vorgenommenen Vermächtniserfüllung und wollte diese insbesondere als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO qualifizieren. Zudem wurde eine Anfechtung nach § 322 InsO in Betracht gezogen.
Der BGH verneint im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten eines angestrebten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht und lehnt deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Er bestätigt die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, wonach die Erfüllung des Vermächtnisses keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO darstellt. Der Erblasser kann den Erben mit einem Vermächtnis beschweren (§ 2147 BGB), woraus gemäß § 2174 BGB ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den beschwerten Erben entsteht. Die Zahlung oder Leistung zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs ist damit nicht unentgeltlich, sondern erfolgt als Gegenleistung für die durch die Erbeinsetzung vermittelte Rechtsposition.
Weiter stellt der BGH klar, dass eine Anfechtung nach § 322 InsO nur dann in Betracht kommt, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass desjenigen Erblassers eröffnet ist, der das Vermächtnis angeordnet hat. § 322 InsO knüpft systematisch an das Nachlassinsolvenzverfahren des Erblassers an, nicht an das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben. Im vorliegenden Fall war Vermächtnisgeberin die Mutter des Insolvenzschuldners; eröffnet worden war jedoch nicht ein Nachlassinsolvenzverfahren über ihren Nachlass, sondern das Verfahren über den Nachlass des inzwischen verstorbenen Schuldners. Damit fehlte es an der tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 322 InsO.
Die vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung bot somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sodass der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde.
BGH, Az.: IX ZA 18/24, Beschluss vom 11.09.2025, eingestellt am 15.04.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
