Zur Anfechtbarkeit eines Testaments aufgrund von Einflussnahme eines Dritten und Testierunfähigkeit
In der anwaltlichen Praxis kommt es häufig vor, dass behauptet wird, ein Erblasser, der ein Testament hat, sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen oder aber der Einflussnahme eines Dritten ausgesetzt. Testierfähigkeit liegt vor, wenn man geistig in der Lage ist zu erkennen, dass man mit der Erklärung, die man abgibt, seinen letzten Willen und damit seine Erbfolge regelt. Ist man hierzu nicht in der Lage, dann liegt eine entsprechende Testierunfähigkeit vor. Eine solche kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass man einer Demenzerkrankung unterliegt.

Die Frage, die sich aber im Zusammenhang der Testamentserrichtung stellen kann, ist, ob der Testierende frei von Einflüssen eines Dritten gehandelt hat. Grundsätzlich sieht das Gesetz nicht vor, dass jemand, der unter einer Beeinflussung eines Dritten sein Testament errichtet deshalb testierunfähig ist. Ein Testament kann aber angefochten werden, wenn es durch Täuschung oder Drohung entstanden ist. Setzt der Testierende in Ausübung seines eigenen Willens ein Testament auf, dass den Vorschlägen und vielleicht auch Forderungen sowie Erwartungen eines Dritten entspricht, dann ist daraus noch keine Testierunfähigkeit abzuleiten, weil die Aufnahme eines solchen Testaments auch eine eigenständige Willensentscheidung beinhaltet, nämlich die Umsetzung nach eigener Prüfung der Forderungen und Vorschläge des Dritten. Ebenso kann eine Testierunfähigkeit nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der Testierende ein vorheriges Testament ändert, ohne dass er Gründe für die Testamentsänderung angibt und es vielleicht keine rationale Erklärung seines Sinneswandels gibt.

Zu diesem Ergebnis kam das Kammergericht in einer Entscheidung hinsichtlich einer Testamentserrichtung.
Kammergericht, Az.: 19 W 30/19, Beschluss vom 09.05.2019, eingestellt am 22.12.2023