Verfügungen des befreiten Vorerben über ein Grundstück
Der Erblasser hat die Möglichkeit für seinen Nachlass die Vor- und Nacherbfolge anzuordnen.

Hierbei trifft er letztendlich zwei erbrechtliche Verfügungen, in der ersten bestimmt er den Vorerben, der das zur Vorerbschaft gehörende Nachlassvermögen nutzen kann nach dem Versterben des Vorerben oder nach Eintritt einer durch den Erblasser gesetzten testamentarischen Bedingung erfolgt dann die Nacherbfolge und der Nachlass geht auf den Nacherben über.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen zu befreien, die das Gesetz dem Vorerben auferlegt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Tut er dies nicht, kann der Vorerbe den Nachlass nutzen, er kann aber nicht über die Vorerbschaft und die dazugehörenden Gegenstände frei verfügen, wenn das Gesetz Einschränkungen aufgibt. Dies ist beispielsweise bei Grundstücken der Fall. Der Erblasser kann also den Vorerben befreien, so dass auch eine Verfügung über ein Grundstück möglich ist, sofern der Vorerbe das Grundstück nicht verschenkt. Der Nacherbe ist durch die Verfügung des befreiten Vorerben dann nicht beeinträchtigt, da dem Nachlass eine Gegenleistung zufließt, die wiederum der Vorerbschaft unterliegt.

Um den Nacherben entsprechend zu schützen, würde der Erblasser dann von den Befreiungen des Vorerbens absehen.

Ordnet der Erblasser für den Nacherben Testamentsvollstreckung an, beispielsweise weil der Nacherbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch minderjährig ist, so fängt die Testamentsvollstreckung nicht bereits mit dem Vorerbfall an, sondern erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Ausführungen des Testamentsvollstreckers im Rahmen einer Veräußerung von Grundstücken vor Eintritt des Nacherbfalls sind deshalb ohne Bedeutung.
OLG Bremen, Az. 3 W 14/23, Beschluss vom 06.09.2023, eingestellt am 15.02.2024