Zur Abgrenzung der Bedingung in einem Testament zu einem Anlass der Testamentserrichtung
Errichtet ein Erblasser ein Testament, in dem beispielsweise verfügt wird „Sollte ich von meiner Reise nicht zurückkehren“, „Sollte ich die Operation nicht überleben“ oder ähnliches, dann stellt sich im Rahmen der Testamentsauslegung die Frage, ob es sich hierbei um eine Bedingung handelt, und nur in Abhängigkeit zu dieser Bedingung das Testament seine Wirksamkeit haben sollte, oder ob es sich lediglich um einen Anlass für die Testamentserrichtung handelt.
Damit eine solche Regelung im Testament eine echte Bedingung darstellt, muss aus der testamentarischen Verfügung der Wille des Erblassers erkennbar hervorgehen, dass die unmittelbare Wirksamkeit dieses Testaments von dem ungewiss erachteten Umstand des Bedingungseintritts abhängig ist. Nur wenn eine solche tatsächliche Verknüpfung gegeben ist, kann man auf eine echte Bedingung schließen, anderenfalls ist von einem Anlass der Testamentserrichtung auszugehen. Der Testator hat dann das Testament in dem Fall nur errichtet, weil er sich mit einem Anlass auseinandergesetzt hat, der für ihn bedeutsam war, um ein Testament zu errichten.
Praxishinweis:
Jeder Testator sollte sich bei der Abfassung seines Testaments Gedanken darüber machen, ob er ein anlassbezogenes Testament errichtet, oder ob es seine fortlaufende Gültigkeit haben sollte, wenn es nicht an eine echte Bedingung geknüpft wird. Grundsätzlich sollten diese Fragestellungen eindeutig aus einem Testament hervorgehen und nicht der Auslegung überlassen bleiben. Im Zweifelsfall ist vor der Testamentserrichtung fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht einzuholen.
LG Hagen, Az.: 4 O 265/22, Anerkenntnisurteil vom 02.06.2023, eingestellt am 15.04.2024