Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers
In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm stritten die vier Kinder des Erblassers über die Auslegungen des Testaments des Erblassers, sowie über die gerichtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der Erblasser verbrachte einige Zeit des Jahres im Ausland, kehrte jedoch immer wieder nach Deutschland zurück, war hier ebenfalls gemeldet und besuchte in den Jahren vor seinem Tod häufig deutsche Ärzte und Krankenhäuser, sowie seinen Rechtsanwalt, den er mit der Abfassung eines Testamentes betraute. In diesem Testament, das zwischen den Beteiligten streitig ist, setzte der Erblasser seine Kinder als Alleinerben zu gleichen Teilen ein. Danach benannte er lediglich zwei der vier Kinder, nämlich die Kinder aus der letzten Ehe. Der Erblasser hatte vier Kinder aus zwei unterschiedlichen Ehen.

In seiner Entscheidung stellt das OLG Hamm fest, dass aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung das deutsche Recht Anwendung findet, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat. Die Prüfung, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist in jedem Schritt des Verfahrens zu prüfen. Aus diesem Grund ist für die Anwendung deutschen Erbrechts zu prüfen, ob sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Deutschland befand. Aufgrund der Lebensumstände des Erblassers ging das OLG Hamm von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aus, weshalb auch das Testament deutschem Erbrecht unterliegt.

In dem Streit um die Erbeinsetzung führt das OLG Hamm aus, dass im Rahmen der Auslegung die Erbeinsetzung nur von zwei Kindern stattgefunden hat, nämlich der beiden Kinder, die namentlich im Testament erwähnt wurden. Hätte der Erblasser alle vier Kinder als Erbinnen einsetzen wollen, so hätte er nach Auffassung des Gerichts nicht nur zwei Kinder namentlich benannt und deren Adressen im Testament aufgenommen, sondern alle vier Kinder. Aus diesem Grund steht das Erbrecht nur zwei Kindern des Erblassers zu.
OLG Hamm, Aktenzeichen 10 W 108/18, Beschluss vom 10.07 2020, eingestellt am 15.12.2020