Keine familiengerichtliche Genehmigung bei schenkweiser Übertragung von belastetem Grundvermögen
Den Eltern des minderjährigen Kindes, die sorgeberechtigt sind, unterliegt regelmäßig auch die Vermögenssorge. Es gibt allerdings Einschränkungen diesbezüglich, wonach die Eltern nicht entscheiden können, sondern eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte sind beispielsweise Verfügungen über das Grundstück eines Minderjährigen, vergleiche § 1821 Abs. 1 Ziff. 1 BGB.

Wenn also Eltern ein Grundstück, das dem Minderjährigen bereits gehört belasten, so bedarf es hierfür der Genehmigung des Familiengerichts, ansonsten wäre eine solche Belastung unwirksam.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einer aktuellen Entscheidung darum, ob die schenkweise Übertragung eines Grundstücks einer Großmutter an ihr minderjähriges Elternkind bei gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchrechts eine solche genehmigungsbedürftige Grundstücksbelastung darstellt.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass die Belastung eines Grundstücks eine Verfügung darstellt und deshalb grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist. Allerdings betrachtet der Bundesgerichtshof in dem wirtschaftlichen Kontext, dass im Zeitpunkt der Übertragung der Immobilie an das Enkelkind bei gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs ein Erwerb von ausschließlich belastetem Vermögen stattfindet. Beim gleichzeitigen Zusammentreffen handelt es sich also um die Übertragung von bereits belastetem Vermögen, ohne das hier eine Trennung zwischen Übertragung und nachträglicher Belastung anzusehen ist. Aus diesem Grund ist in einer solchen Konstellation kein Genehmigungserfordernis des Familiengerichts notwendig. Die Immobilie kann also direkt belastet an das Enkelkind übertragen werden.
BGH, Az.: V ZB 127/19, Beschluss vom 11.03.2021, eingestellt am 22.07.2021