Zeitweilige Vermietung des Familienheims durch den Erblasser und Erbschaftsteuerbefreiung
Nach § 13, Abs. 1, Nr. 4c, Satz 1 ErbStG unterliegt das Familienheim im Inland, wenn dies durch Erbschaft auf die Kinder übergeht, nicht der Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist, dass der Erblasser darin bis zum Eintritt des Erbfalls gewohnt hat und die Selbstnutzung nach dem Erwerb unverzüglich durch die Erben erfolgt. Weiteres Kennzeichen ist, dass die Wohnung nicht größer als 200 qm sein darf.
Vor dem Finanzgericht München ging es in einem Verfahren der Besteuerung des Familienheims um die Fragestellung, ob die Vermietung des Familienheims durch den Erblasser für einen Zeitraum von vier Jahren im Rahmen eines zeitlich beschränkten Mietvertrages die Erbschaftsteuerbefreiung ausschließt. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages 96 Jahre alt und war nicht in der Lage, selbständig die Wohnung zu bewohnen, weshalb sie in ein Pflegeheim verzogen war.
Das Finanzgericht München weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann gilt, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen die Selbstnutzung nicht für Wohnzwecke vornehmen kann. Wenn also die Pflegebedürftigkeit der Selbstnutzung entgegensteht, dann ist darin ein zwingender Grund zu sehen. Das Gericht führt weitere aus, dass nach der Sterbetabelle bei einer 96-Jährigen die Lebenserwartung bei 2,6 Jahren lag, so dass bei der Befristung des Mietvertrages die Erblasserin im Blick hatte, dass im Rahmen der Lebenserwartung bei Beendigung des Mietverhältnisses das Familienheim auch durch die Erben (Kinder) weitergenutzt werden konnte.
Aus diesem Grund gewährte das Finanzgericht München die Erbschaftsteuerbefreiung.
FG München, Az.: 4 K 2183/21, Urteil vom 26.10.2022, eingestellt am 15.10.2023