Zur Frage des Güterrechtsstatuts und des Erbstatuts im internationalen Recht
In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es um die Fragestellung, welches Erbstatut auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, bei dem die Beteiligten, ein deutscher Staatsangehöriger und eine kubanische Staatsangehörige im Jahr 2010 die Ehe auf Kuba miteinander geschlossen haben, der Erblasser jedoch seit 2 ½ Jahren vor seinem Tod sich ausschließlich in Deutschland aufhielt.

Für die Frage der Anwendung des Erbstatuts kommt es auf die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses), an.

Hat der Erblasser testamentarisch nicht die Anwendung eines für ihn wählbaren Rechts verfügt, so stellt sich die Frage der Rechtsanwendung nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers nach Art. 21 der Europäischen Erbrechtsverordnung.

In dem Verfahren kommt das Oberlandesgericht Brandenburg zu dem Schluss, dass auf das Erbstatut das deutsche Recht Anwendung findet, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt 2 ½ Jahre vor seinem Tod in Deutschland hatte, er hatte die deutsche Staatsangehörigkeit, hatte sowohl familiäre Beziehungen nach Deutschland als auch nach Kuba, aber sein gesamtes Vermögen befand sich in Deutschland, so dass hier das deutsche Recht Anwendung finden würde.

Der Ehefrau stand jedoch nach Anwendung des Ehestatuts nicht das weitere Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB zu, da nach Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs § 1317 BGB eine erbrechtliche Vorschrift ist, EUGH, NJW 2018, Seite 1377 ff., da für die Ehe der Beteiligten das kubanische Recht Anwendung fand, da die Ehegatten für das Ehestatut die engste Beziehung zum kubanischen Recht hatten.

Aus diesem Grund stand der Ehefrau erbrechtlich nur ein Viertel am Nachlass zu.

OLG Brandenburg, Az. 3 W 71/22, Beschluss vom 16.01.2023, eingestellt am 07.06.2023