Zum Formerfordernis der Anfechtungserklärung der Erbausschlagung
In erbrechtlichen Verfahren sind Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht im Hinblick auf die Stellung des Erbscheinsantrags aber auch im Rahmen von Ausschlagungserklärungen oder Anfechtungserklärungen der Ausschlagung im Rahmen der notariellen Beurkundung vorzunehmen oder durch Antragsstellung vor der Antragstelle beim Nachlassgericht.

Das Gesetz schreibt die Form der notariellen Beurkundung vor, die Urkunden müssen dann fristgemäß durch notariell beurkundete Erklärung in Form der Ausfertigungen beim Nachlassgericht eingehen. Diese Erklärungen sind amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und müssen dem Gericht im Original vorliegen. Werden sie nicht im Original fristgemäß vorgelegt, dann gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Dies ist insbesondere dahingehend wesentlich, da es Fristen hinsichtlich der Erbausschlagung aber auch hinsichtlich der Anfechtungserklärung der Ausschlagung gibt. Wenn sich der Ausschlagende beispielsweise geirrt hat und der Irrtum berechtigt die Ausschlagung anzufechten, dann bedarf es auch hierfür der entsprechenden Form der Erklärung.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem aktuellen Verfahren zu Recht festgelegt, dass die elektronische Übertragung durch das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht ausreichend ist, wenn der Notar die Anfechtungserklärung als PDF-Datei übermittelt. Da das Gesetz die Form des Eingangs der Originalerklärung fordert, beispielsweise § 1945 BGB oder aber auch § 1955 BGB i.V.m. § 1945 BGB, reicht die Übermittlung in elektronischer Form per PDF-Datei nicht aus. Werden Erklärungen nicht in der geforderten gesetzlich vorgeschriebenen Form abgegeben, so gelten sie als nicht abgegeben und Fristen gelten als versäumt.
OLG Bamberg, Az.: 2 W 35/21, Beschluss vom 21.03.2022, eingestellt am 30.06.2022