Die Kosten der Grabpflege stellen keine Nachlassverbindlichkeit dar
Im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung stellt sich häufig die Frage, ob zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die Grabpflege des Grabes des Erblassers gehört. Dies insbesondere in den Fällen, in denen ein Erbberechtigter enterbt wurde und ihm Pflichtteilsansprüche zustehen. Im Rahmen der Pflichtteilsberechnung ist es erforderlich, den Reinnachlass zu bestimmen. Hierfür wird ermittelt, was den Aktivnachlass ausmacht und welche Forderungen gegen den Erblasser im Todeszeitpunkt bestanden. Dieser Passivnachlass ist vom Aktivnachlass abzuziehen und bildet danach den Reinnachlass, auf den sich die Höhe des Pflichtteils in Geld berechnen lässt. Es stellt sich immer wieder die Frage, ob auch die Kosten der Grabpflege für die Auseinandersetzung und Berücksichtigung im Passivnachlass eine Rolle spielen und somit zu einer Reduzierung des zu zahlenden Pflichtteilsanspruchs führt. Da der Pflichtteilsberechtigte einen Ausgleichsanspruch in Geld hat, führt jede Reduktion des Reinnachlasses und damit die Erhöhung des Passivnachlasses zu einer Wertminderung seines Geldanspruches, den er gegenüber den Erben oder dem Erben geltend machen kann.
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung dar, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten lediglich die gesetzlich vorgesehenen Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB als Nachlassverbindlichkeit anzusehen sind. Hierunter versteht man die Durchführung des Bestattungsaktes und die im Anschluss folgenden Errichtung des Grabes, der Einrichtung der Grabstätte und des Grabsteins. Nicht erfasst werden dann die Pflegekosten, die für die Grabstätte und das Grabmal entfallen können. Es kann also nicht in Abzug gebracht werden, dass gärtnerische Tätigkeiten für einen Zeitraum für die Dauer der Unterhaltung der Grabstätte in Ansatz gebracht werden.
Aus diesem Grund führen weitere Kosten, die über die genannten Kosten hinausgehen, nicht zur Reduktion des Reinnachlasses und damit dem Zahlanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.
BGH, Az.: IV ZR 174/20, Urteil vom 26.05.2021, eingestellt am 30.09.2021