Wann ein Sparkonto als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gewertet werden kann
In dem vor dem OLG Bamberg geführten Rechtsstreit ging es um ein Sparkonto, welches ein Ehepaar hatte. Dieses Sparkonto war kein sogenanntes Und-Konto, sondern ein sogenanntes Oder-Konto. Während bei einem Oder-Konto die Kontoinhaber selbständig und unabhängig voneinander beispielsweise Abbuchungen, Daueraufträge und Überweisungen tätigen können, bedarf es bei dem Und-Konto dem Einvernehmen aller Kontoinhaber. Bei dem Oder-Konto der Ehegatten bestand die Besonderheit, dass in den Bankunterlagen zudem vermerkt war, dass für den Fall des Todes eines der Kontoinhaber der andere Kontoinhaber das Konto auf sich überschreiben und das Konto auch auflösen durfte.

Das OLG Bamberg schloss aus dieser Formulierung, dass es sich bei dem vorliegenden Oder- Konto um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB gilt im Erbrecht die Besonderheit, dass es sich hierbei um eine Schenkung auf den Todesfall handelt. Eine solche Schenkung auf den Todesfall führt dazu, dass die Schenkung nicht Teil des Nachlasses wird, sondern der Beschenkte im Zeitpunkt des Todes die Schenkung erhält. Aus diesem Grund fiel der Betrag des Gemeinschaftskontos nicht in den Nachlass, sodass die Erben keinen Zugriff auf diesen Kontobetrag hatten.

Praxis-Tipp:
Im Falle eines gemeinschaftlichen Kontos ist immer zu prüfen, ob es sich um ein Und- oder ein Oder-Konto handelt. Handelt es sich bei dem Konto um ein Oder-Konto, so ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich in den Kontoeröffnungsunterlagen Regelungen befinden, die auf einen Vertrag zugunsten Dritter schließen lassen.
OLG Bamberg, Az.: 3U 157/17, Hinweisbeschluss vom 25.06.2018, eingestellt am 20.07.2019