Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch gegenüber der Bank des Erblassers
Damit ein Pflichtteilsberechtigter, der von der gesetzlichen Erbfolge durch testamentarische Verfügung des Erblassers ausgeschlossen wurde, sich über den Umfang des Nachlasses informieren kann, stehen ihm Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Ein wesentlicher Auskunftsanspruch in diesem Zusammenhang ist der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, das der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigen auf Verlangen vorzulegen hat und das Umfang des Nachlasses, der durch einen Notar zu ermitteln ist, ausweist.

Vor dem Landgericht Würzburg ging es in einem aktuellen Verfahren um die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte einen eigenen Anspruch gegenüber der kontoführenden Bank des Erblassers hat, ihm Auskünfte zum Konto und den Kontoverbindungen der letzten 10 Jahre zu erteilen. Der klagende Pflichtteilsberechtigte trug vor, dass aufgrund der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist, die Vernichtung von Bankunterlagen drohen würde, die für seinen Pflichtteilsanspruch von Bedeutung wären.

Das Gericht wies darauf hin, dass dem Pflichtteilsberechtigten zwar ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zusteht, er aber keinen eigenen Geschäftskontakt zu der kontoführenden Bank hat, bei der die Konten des Erblassers geführt werden. Durch die Enterbung und der dadurch resultierenden Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht zum Kreis der Erben gehört, steht ihm kein eigener Auskunftsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut zu. Diese Ansprüche haben lediglich die Erben, die in die Rechtsverhältnisse des Erblassers eintreten. Dem Pflichtteilsberechtigten bleibt somit lediglich der Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Hat dieser den Auskunftsanspruch im Rahmen des Nachlassverzeichnisses erfüllt und konnte er auch nachweislich belegen, welche Kontoverfügungen und ggf. auch Kontowechsel erfolgt sind, dann besteht kein weiterer Auskunftsanspruch gegen den Erben, da dieser bereits erfüllt ist. Etwas anderes mag gelten, wenn der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt wäre.
Landgericht Würzburg, Az.: 23 O 2338/20, Beschluss vom 21.12.2020, eingestellt am 22.10.2021