Erbschaften als privilegiertes Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und kommt es dann zur Scheidung der Ehegatten, ist auch eine Regelung hinsichtlich der Aufhebung des Güterstandes und damit bezüglich des Zugewinnausgleichs zu treffen. Das Gericht entscheidet nur dann über den Zugewinnausgleich, wenn ein entsprechender Antrag bei Gericht eingegangen ist. Die Scheidung selbst ohne weitere Anträge beinhaltet lediglich den Ausspruch der Scheidung und damit die Aufhebung der Ehe und den damit einhergehenden Versorgungsausgleich.

Nach § 1374 Abs. 2 BGB gehört zum Anfangsvermögen eines Ehegatten auch das Vermögen, das er nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Erbschaft oder aufgrund eines künftigen Erbrechts sowie durch Schenkung oder Ausstattung während der Zugewinngemeinschaft erwirbt. Hierbei handelt es sich um das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen.

Die Folge ist, dass sich das Anfangsvermögen des Ehegatten, der diese Vermögenspositionen erhalten hat, erhöht und dadurch der Zugewinn gegebenenfalls kleiner wird.

Vor dem Oberlandesgericht Bremen war in einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zwischen den Beteiligten streitig, wann das privilegierte Anfangsvermögen durch Erbschaft anzusetzen war und das Oberlandesgericht Bremen führt korrekt aus, dass der Anfall einer Erbschaft mit dem Tod des Erblassers einhergeht. Damit ist das Todesfall gleichzusetzen mit dem Datum, an dem das privilegierte Anfangsvermögen erhöht wird, wenn eine entsprechende testamentarische Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge in dem Fall vorliegt. Grund dafür ist, dass erbrechtlich mit dem Tod des Erblassers im Rahmen der sogenannten Universalsukzession sämtliche Vermögenspositionen des Erblassers auf die Erben über gehen.
Oberlandesgericht Bremen, Az.: 4 UF 99/20, eingestellt am 01.02.2023