Zur erweiterten und unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht
Die Erbschaftsteuerpflicht richtet sich in Deutschland nach dem Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht. Danach unterliegen die Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden aber auch Zweckzuwendungen und ggf. Vermögen einer Stiftung der Steuerpflicht und sie trifft denjenigen persönlich, der zum Zeitpunkt des Erbfalls oder Schenkens Inländer in Deutschland ist. Die Voraussetzungen sind in § 2 ErbStG geregelt und sind über die Erweiterungen des Wegzugs auch mit einer zeitlichen Komponente neben der Anknüpfung der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes verbunden.

So gilt man auch dann als Inländer, wenn man trotz Wegzugs ins Ausland sich weniger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland aufgehalten hat, selbst wenn man den Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat.

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.10.2022 ging es um die Fragestellung der Besteuerung, die daraus erfolgte, dass eine Mutter mit ihrem Sohn, beide deutsche Staatsangehörige, in die Schweiz verzogen waren und kurz nach dem Umzug durch die Mutter ein Grundstück an den Sohn verschenkt wurde. Zwei Jahre später verstarb die Mutter und es stellte sich die Frage, ob eine Versteuerung in Deutschland stattzufinden hat. Da beide weiterhin als Inländer trotz des Umzugs galten, war eine Versteuerung des schenkweise übertragenen Grundvermögens gegeben.

In dem Urteil setzt sich der Bundesfinanzhof mit diversen Fragenstellungen auch im Hinblick auf die Verfassungsgemäßheit auseinander.

Praxishinweis:
Der Wegzug ins Ausland allein führt nicht zu einer Steuerbefreiung in Deutschland. Hierfür sind die weiteren Voraussetzungen des deutschen Erbschaftsteuergesetzes zu beachten. Daneben kann aufgrund des Prinzips des Welteinkommens eine Steuerpflicht in Deutschland vorliegen, die auch ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Erbschaftsteuerpflicht im Ausland nicht oder nicht vollständig ausgleicht.
BFH, Az.: II R 5/20, Urteil vom 12.10.2022, eingestellt am 15.09.2023