Zu der Verfassungsmäßigkeit des § 2325 Abs. 3 BGB
In seiner Entscheidung nimmt das Bundesverfassungsgericht Stellung zu der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Hinzurechnung von Schenkungen zum Nachlass, die der Erblasser gegenüber Dritten oder gegenüber dem Ehepartner gemacht hat. Während die Schenkung, die gegenüber Dritten erfolgt, in den ersten 10 Jahren nach der Schenkung pro Jahr um 10% im Wert reduziert wird, erfolgt eine solche jährliche Reduktion bei Schenkungen gegenüber dem Ehegatten erst mit Beendigung der Ehe.
Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass diese Regelung nicht gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz stellt sowohl die Ehe als auch die Familie unter den besonderen staatlichen Schutz. Daraus ergibt sich ein Verbot der Schlechterstellung von Ehe und Familie gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften oder Lebensgemeinschaften. Die Norm enthält deshalb ein besonderes Diskriminierungsverbot.
Die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten während der Ehe und Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen der Ehegatten untereinander basieren auf der Annahme der Dauerhaftigkeit der Beziehung. Dies ist bei Schenkungen an Dritte nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat deshalb bei der Ausgestaltung des § 2325 Abs. 3 BGB seinen Gestaltungsspielraum und Beurteilungsspielraum nicht verletzt, in dem er die Unterscheidung aufgenommen hat. Zudem partizipieren Ehegatten bei Schenkungen innerhalb der Ehe in der Regel weiterhin an dem geschenkten Gut.
§ 2325 Abs. 3 BGB hält deshalb der Verfassungsbeschwerde stand.
BVerfG, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14, eingestellt am 08.05.2019