Praxistipp: Höfeordnung

Land- und forstwirtschaftliche Besitzungen, die einen Ertragswert von mindestens 10.000 Euro haben und über eine zu ihrer Bewirtschaftung geeignete Hofstelle verfügen, werden in Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein nach der Höfeordnung vererbt. Neben den genannten Kriterien bedarf es noch des Hofvermerks im Grundbuch.

Für den Erblasser gilt zu klären:

  1. Liegt der Hofvermerk im Grundbuch vor? Dann gilt für die Vererbung des Hofes (Hofbestandteile und Hofeszubehör) die Höfeordnung.
     
  2. Sind Hofkriterien, wie die geeignete Hofstelle entfallen, dann kann der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht werden und es finden die allgemeinen erbrechtlichen Regelungen Anwendung.
     
  3. Liegt der Wirtschaftswert über 5.000 Euro aber unter 10.000 Euro, so ist der Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Eigentümer den Hofvermerk im Grundbuch eintragen lässt.
     
  4. Handelt es sich bei dem Hof um einen Ehegattenhof? Dann unterliegt die Erbfolge anderen Kriterien als der im Alleineigentum stehende Hof.
     
  5. Erfüllt der vorgesehene Erbe (Hoferbe) die Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit? Wirtschaftsfähigkeit liegt vor, wenn der zum Hoferben bestimmte Erbe nach geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage ist, einen Hof selbständig zu bewirtschaften.
     
  6. Hofbestandteile: Zu den Hofbestandteilen gehören die dem Hofeigentümer gehörenden Grundstücke. Eine zeitweilige Verpachtung der Grundstücke verändert nicht die Eigenschaft des Hofbestandteils.
     
  7. Das Hofeszubehör umfasst die Dinge, die auf dem Hof vorhanden sind. Hierzu zählen Vieh, Dünger, Wirtschaftsgeräte und Hausgeräte. Ebenso zählen die für die Bewirtschaftung dienenden Vorräte an Betriebsmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis zur nächsten Ernte zum Hofeszubehör.