Testament

Erbscheinverfahren
Verstirbt in Deutschland eine Person, so wird vom Standesamt die Todesfallmitteilung an das Nachlassgericht (Amtsgericht) am Sterbeort des Verstorbenen mitgeteilt. Das Nachlassgericht prüft dann, ob bei dem zuständigen Nachlassgericht letztwillige Verfügungen des Erblassers vorliegen, also Erbverträge oder Testamente in handschriftlicher oder notarieller Form oder ob beim zentralen Testamentsregister ein notarielles Testament hinterlegt ist. Sofern Testamente oder Erbverträge vorliegen, werden die darin benannten Personen, die als Erbe oder auch als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker benannt sind, über die Verfügung von Todes wegen durch deren Eröffnung und Übersendung informiert.

Regelmäßig findet im Anschluss das Erbscheinverfahren statt, das aber nur auf Antrag eingeleitet wird. Für die Antragstellung ist es erforderlich, dass derjenige, der Erbrechte aus dem Testament ableitet, direkt einen Antrag beim Nachlassgericht stellt oder aber über einen Notar einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellt. Bei Nachlässen mit internationalem Bezug, wenn beispielsweise Vermögen im Geltungsbereich der Europäischen Union verteilt ist oder der Erblasser eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte, kann ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Einzige Ausnahme für das Nichterfordernis des Erbscheins ist es, wenn eine notarielle Verfügung von Todes wegen vorliegt, die eindeutig den Erben als Erben namentlich benennt.

Nachdem der Erbscheinsantrag gestellt wurde, beginnt das Erbscheinverfahren. Alle aus der Urkunde sich ergebenden Personen werden vom Gericht angeschrieben, sodass ihnen rechtliches Gehör gewährt wird. Werden keine Einwände gegen die Antragstellung erhoben, dann wird durch Beschluss festgestellt, dass dem Antrag entsprochen wird und der Erbschein wird ausgestellt. Gibt es Streit zwischen den Beteiligten, dann beginnt das streitige Erbscheinverfahren, das vor dem Amtsgericht geführt wird. Die zweite Instanz ist dann das Oberlandesgericht, wenn es zu einer Beschwerde gegen die Entscheidung der ersten Instanz kommt.
Eingestellt am 22.07.2022