Praxistipp: Testamentsvollstreckung
Wenn der Erblasser der Ansicht ist, dass das Erbe durch eine bestimmte Person oder einen neutralen Dritten verwaltet oder unter den Erben verteilt werden soll, bietet sich hier das Instrument des Testamentsvollstreckers an. Die Testamentsvollstreckung muss im Testament angeordnet werden und ein Testamentsvollstrecker kann durch den Erblasser benannt werden oder es wird angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht zu bestimmen ist.
Folgende grundlegende Fragestellungen sollten bedacht werden, wenn man sich über die Testamentsvollstreckung Gedanken macht:
Sollte überhaupt eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden?
Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wird, wer soll als Testamentsvollstrecker in Frage kommen?
Wer könnte als Ersatztestamentsvollstrecker in Frage kommen oder sollte das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der benannte Testamentsvollstrecker ausfällt oder das Amt nicht annimmt?
Welche Befugnisse soll der Testamentsvollstrecker insgesamt haben?
Wenn Vermögen an minderjährige Kinder übertragen wird, sind in der Regel die Eltern für die Vermögenssorge zuständig. Wenn man dies ausschließen möchte, kann man auch hier eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass abwickeln?
Soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass dauerhaft verwalten?
Darf der Testamentsvollstrecker Befugnisse ggf. auch an die Erben abgeben, indem er Vollmachten erteilt?
Soll dem Testamentsvollstrecker ausdrücklich untersagt werden, dass er Vollmachten erteilen darf?
Welche Vergütungsregelung soll für die Testamentsvollstreckung gelten?
Mit der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser auch nach seinem Tode Einfluss auf die Auseinandersetzung oder Verwaltung des Nachlasses nehmen. Die Testamentsvollstreckung ist ein gutes Instrument, um dem Willen des Erblassers zu entsprechen und dass der letzte Wille genauso umgesetzt wird, wie sich der Erblasser dies vorstellt. Wichtig ist, dass die Testamentsvollstreckungsanordnung im Testament niedergelegt ist und auch der Umfang und Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers definiert wird. Ohne testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung kann die Testamentsvollstreckung nach dem Erbfall nicht mehr angeordnet werden.
(eingestellt am 02.02.2020)