Der Begriff Abkömmlinge umfasst auch die Enkel und Urenkel
In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Oldenburg darüber zu entscheiden, wie das Wort „Abkömmling“ in einem Testament auszulegen sei. Nach § 1924 BGB sind Abkömmlinge sämtliche Kinder und Kindeskinder des Erblassers.

Die Frage, die sich im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament stellte war, was die Ehegatten mit dem Begriff Abkömmlinge meinten. Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten enthielt einen sogenannten Änderungsvorbehalt, der es dem länger lebenden Ehegatten ermöglichte, die Erbfolge dahingehend neu zu regeln, dass sie unter den Abkömmlingen abgeändert werden konnte. Zu den Abkömmlingen wurden ausschließlich die gemeinschaftlichen Abkömmlinge im Testament gezählt. Von diesem Abänderungsvorbehalt machte die länger lebende Ehefrau Gebrauch und testierte dahingehend neu, dass die Erbteile zwischen den Töchtern und den Enkelkindern aufzuteilen seien. Hiergegen wandte sich eine Tochter, die in dem Begriff Abkömmling lediglich die gemeinsamen Kinder der Erblasser sah. Das Oberlandesgericht Oldenburg legte den Begriff Abkömmling im Rahmen des Gesetzes so aus, dass dieses auch Kinder und Kindeskinder der Erblasser mitumfasst. Es geht davon aus, dass wenn die Ehegatten gewollt hätten, dass das Testament nur Kinder meinen würde, statt Abkömmlinge im Ganzen, sie den Begriff Kinder gewählt hätten.

Praxishinweis: Wichtig ist in jeder Testamentsgestaltung, dass sich die Erblasser darüber Gedanken machen, welche Begrifflichkeiten sie wählen und welche Begrifflichkeiten damit gemeint sein sollen. Die erbrechtliche Beratung hilft hier Klarheit zu schaffen und Auslegungen im Nachgang des Todesfalls zu vermeiden.
OLG Oldenburg, AZ.: 3 U 24/18, Urteil vom 11.09.2019, eingestellt am 31.01.2020