Untätigkeit des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Der Pflichtteilsberechtigte, der testamentarisch vom Erblasser enterbt wurde und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, kann von dem Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen. Damit eine höhere Gewähr besteht, dass das Verzeichnis korrekt und vollständig ist, hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB den Anspruch, ein notarielles Nachlassverzeichnis vom Erben zu verlangen.
In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dem Pflichtteilsberechtigten bei einer Untätigkeit des Notars ein Beschwerderecht nach § 15 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 59 Abs. 2 FamFG zusteht.
Der Bundesgerichtshof hatte über diese Fragestellung zu entscheiden und hat in einem Beschluss festgestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte kein Beschwerderecht aus § 59 Abs. 2 FamFG ableiten kann, da die Beschwerdeberechtigung nicht ein lediglich wirtschaftliches oder rechtliches Interesse umfasst. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Auftraggeber des Notars, dies ist der Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben nach § 2314 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf das Nachlassverzeichnis. Dadurch wird er jedoch nicht Auftraggeber des Notars und das Beschwerderecht nach § 59 Abs. 2 FamFG stellt kein eigenständiges Beschwerderecht des Pflichtteilsberechtigten dar, sondern ist, wie im Falle des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Person des Antragstellers nach § 59 Abs. 1 FamFG beschränkt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Beschwerdeberechtigten überhaupt ein Recht zusteht, was aber beim Pflichtteilsberechtigten, der lediglich ein Interesse hat, allerdings kein Recht aus der Bundesnotarordnung ableiten kann, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hat, nicht gegeben ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Untätigkeit des Notars der Pflichtteilsberechtigte gerichtlich gegen den Erben vorgehen muss.
BGH, Az.: IV ZB 31/22, Beschluss vom 19.07.2023, eingestellt am 22.03.2024