Eigenhändiges Testament bei Parkinsonerkrankung
Das Kammergericht hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Testierfähigkeit und das Formerfordernis eines eigenhändigen Testaments bei einer Parkinsonerkrankung gegeben ist.

In dem Verfahren führt das Kammergericht aus, dass es bei einer Parkinsonerkrankung zu einer Verlangsamung und Veränderung des Schriftbildes kommen kann, dies ist der Krankheit geschuldet, dennoch kann auch ein an Parkinson erkrankter Mensch ein eigenhändiges Testament verfassen. Es wurde in dem erstinstanzlichen Verfahren auch Beweis darüber erhoben, ob der Erblasser in der Lage war, eigenhändig schreiben zu können. Dies wurde im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt. Aus diesem Grund stellte das Gericht fest, dass die Parkinsonerkrankung nichts an der Formgültigkeit des eigenhändigen Testaments des Erblasser geändert hat. Dieses war auch mit der entsprechenden Überschrift „Mein letzter Wille“, Datum und Unterschrift versehen, so dass die Anforderungen an das eigenhändige Testament erfüllt waren. Das Kammergericht führt weiter aus, dass auch der Umstand, dass der Erblasser sein Testament auf die Blankorückseite einer Speisekarte geschrieben hatte, nicht darauf hindeutet, dass es nicht sein letzter Wille sein soll. Das Gesetz stellt keine Anforderungen an das Material, auf dem der letzte Wille fixiert wird. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein Testierwille abgegeben worden ist, der sich aber nicht aus der Wahl des Schreibmaterials ergibt, sondern aus der Verfügung des Erblassers und ob dieser diese ernstlich treffen wollte.

Eine Testierunfähigkeit bei einer Parkinsonerkrankung nimmt das Gericht nur an, wenn dies mit einer sogenannten Parkinsondemenz einhergeht und es neurologisch festgestellt werden kann, dass der Erblasser nicht mehr wusste, dass er mit der Verfügung sein Testament errichtet.
Kammergericht, Az.: 6 W 48/22, Beschluss vom 09.05.2023, eingestellt am 31.10.2023