Der Vorschlag eines Betreuers erfordert nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten
Für Personen, die aufgrund einer psychischen oder körperlich oder geistig-seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht selbständig regeln können, wird auf Antrag ein Betreuer durch das Gericht bestellt. Eine gerichtliche Betreuung kann dann umgangen werden, wenn es bereits durch Verfügungen und Vollmachten gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Person übernommen wird.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass es für den Vorschlag einer Betreuung, die der Betreute macht, nicht der Geschäftsfähigkeit oder der natürlichen Einsichtsfähigkeit des Betreuten bedarf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes genügt es, dass der Betroffene, für den die Betreuung eingerichtet werden soll, seinen Wunsch oder seinen Willen kundtut, dass eine bestimmte Person zum Betreuer bestellt werden soll. Dem Wunsch des Betroffenen ist nur dann nicht zu entsprechen und der Wunsch wäre unberücksichtigt zu bleiben, wenn die vorgeschlagene Person als Betreuer dem Wohl des Betroffenen nicht entspricht und dessen Interessen zuwider läuft. Hierbei bedarf es der konkreten Gefahr, dass der vorgeschlagene Betreuer die Betreuung des Betroffenen nicht in der Art ausführen würde, oder wollen würde, dass diese dem Wohl des Betreuten entspricht.

In familien- und erbrechtlichen Konstellationen kommt es immer wieder vor, dass insbesondere für Personen, die aufgrund ihres Alters einer Betreuung bedürfen, die Fragestellung aufgeworfen wird, ob der Betreuer überhaupt benannt werden kann und ob der Betreuer im Interesse des Betroffenen agiert. Mit der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof fest, dass auch der geschäftsunfähige oder der seiner natürlichen Einsichtsfähigkeit Beraubte in der Lage ist, einen Betreuungswunsch zu äußern und auch eine Person zu benennen. Nur wenn offensichtlich eine konkrete Gefahr gegeben ist, dass eine solche Benennung nicht dem Wohl des Betreuten entspricht, bleibt die Benennung des Betreuers durch den Betreuten unberücksichtigt. Sollte ein Betreuer dennoch ernannt werden, obwohl dieser nicht geeignet ist, wäre die Entlassung des Betreuers zu beantragen.
BGH, Az.: XII ZB 151/20, Beschluss vom 18.08.2021, eingestellt am 15.01.2022