Die holländische „verklaring Van erfrecht“ wird in Deutschland nicht als Erbschein anerkannt
Vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um die Fragestellung, ob die Vorlage einer „verklaring van erfrecht“ eines holländischen Notars als Erbschein im Sinne von § 35 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) anerkannt werden kann. Bei der verklaring van erfrecht handelt es sich um eine notarielle Urkunde nach holländischem Recht. Diese Urkunde ist dem deutschen Erbschein nicht ähnlich, da sie nicht von einem Gericht erstellt wurde, sondern von einem Notar. Für die Eintragung von Rechten nach der Grundbuchordnung aufgrund von Erbfolge, bedarf es nach § 35 Absatz 1 GBO des Nachweises der Erbfolge durch einen von einem deutschen Gericht ausgestellten Erbscheins oder des durch ein Gericht ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses. Da eine holländische notarielle verklaring van erfrecht weder einen Erbschein darstellt, noch dem europäischen Nachlasszeugnis entspricht, kann eine Anerkennung im Anerkennungsverfahren nach § 108 FamFG im Zusammenhang mit § 35 GBO nicht vorgenommen werden. Um das Erbrecht in Deutschland fixieren zu können und das Grundbuch in entsprechender Form ändern zu können, muss der Erbberechtigte deshalb entweder in seinem Heimatland, hier die Niederlande, ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen oder einen entsprechenden deutschen Erbschein vorlegen.
Diese Entscheidung macht im europäischen Rechtsverkehr deutlich, dass es für die Wirksamkeit von Anspruchsbegründungen der jeweils erforderlichen Dokumente bedarf, die auf europäischer Ebene für den Erbennachweis notwendig sind. Dies ist auf europäischer Ebene das europäische Nachlasszeugnis, im deutschen Rechtsverkehr für rein deutsche erbrechtliche Fragestellungen der Erbschein.
OLG Hamm, Az.: 15 W 40/19, Beschluss vom 31.01.2019, eingestellt am 15.12.2019