Gemeinschaftliches Testament und die Auslegung der Verfügungsbefugnis
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich wechselseitig als Erben einsetzen. Vereinbaren die Ehegatten dabei eine Klausel, nach der der überlebende Ehegatte über das Erbe des Vorversterbenden frei verfügen kann, so stellt sich die Frage, ob diese Klausel einen Änderungsvorbehalt des gemeinschaftlichen Testaments darstellt.

Änderungen wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament können zu Lebzeiten der Ehegatten nur gemeinsam getroffen werden oder es ist der Widerruf in Form der notariellen Beurkundung erforderlich. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen grundsätzlich nicht möglich.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Klausel, über das Erbe „frei verfügen zu können“, zum Abschluss neuer testamentarischer Regelungen, nämlich der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers berechtigt. Aufgrund mangelnder Anhaltspunkte im Testament, die den überlebenden Ehegatten hierzu berechtigen, hat das Gericht aufgrund der Bindungswirkung der wechselbezüglichen Regelungen im gemeinschaftlichen Testament die Befugnis verneint.OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2018 - 2 W 22/17,   eingestellt am 18.01.2019