Der bedingte Erbverzicht im deutschen Erbrecht
Gesetzliche Erben können zu Lebzeiten mit dem Erblasser sogenannte Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge schließen. Diese Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Werden Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge geschlossen, so sind diejenigen, die diesen Verzicht erklären, im Anschluss an den Erbfall nicht erbberechtigt und auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Erbverzichtsverträge können auch unter eine Bedingung gestellt werden, dass der Erbverzicht beispielweise nur unter einer aufschiebenden oder eine auflösende Bedingung gestellt wird und es dann davon abhängig ist, ob diese Bedingung eintritt oder nicht. Erst bei Eintritt oder Ausfall der Bedingung wird dann der Erb- und Pflichtteilsverzicht wirksam. Da Erb- und Pflichtteilsverzichte nicht bedingungsfeindlich sind, kann auch vorgesehen werden, dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht nur für den Abkömmling und die nachfolgenden Abkömmlinge des Abkömmlings gemacht wird, sondern dass er ggf. nur für einen Abkömmling erklärt wird, die nachfolgenden Abkömmlinge jedoch nur teilweise ausgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise der Erblasser mit seinen Kindern einen Erbverzicht begründen kann, dieser sich allerdings nur auf einen Teil der Enkelkinder auswirken soll. In einem solchen Fall bleiben dann die nicht ausgenommenen Enkelkinder in der gesetzlichen Erbenstellung nach dem Erblasser und können nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein beantragen.
OLG Frankfurt, Az.: 21 W 39/21, Beschluss vom 21.06.2021, eingestellt am 08.01.2022