Testamentsvollstreckervergütung und Vermächtniserfüllung
Vor dem Oberlandesgericht München ging es in einem aktuellen Verfahren um die Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin sowohl Vermächtnisse als auch Erbeinsetzung und Testamentsvollstreckung angeordnet hatte. In der Struktur des Testaments hatte die Erblasserin zunächst geregelt, dass die Vermächtnisse erst dann erfüllt werden sollen, wenn zunächst alle Erblasser und Erbfallschulden in Abzug gebracht wurden. Im späteren Teil des Testamentes nimmt sie Bezug auf die Vergütung des Testamentsvollstreckers.
Das Oberlandesgericht München hatte aufgrund einer Streitigkeit über die Höhe und den Abzug der Testamentsvollstreckervergütung zu entscheiden, wie das Testament auszulegen sei. Grundsätzlich fallen unter den Begriff Erbfallschulden auch die Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers. Dies hat das Oberlandesgericht München auch so bestätigt. Das vorliegende Testament hatte in seiner Form allerdings eine andere Struktur und es wurde der mutmaßliche Wille der Erblasserin dahingehend ausgelegt, dass die Struktur bedeutet, dass hier die Testamentsvollstreckervergütung gerade keine Erbfallschulden sein sollen. Es wurde in dem Verfahren auch nicht vorgetragen, dass die Erblasserin über besondere juristische Fähigkeiten verfügte, weshalb die Geldvermächtnisse ohne Berücksichtigung der Testamentsvollstreckervergütung erfüllt werden sollten.
Da die Erblasserin im Testament verfügt hatte, dass die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der neuen Rheinischen Tabelle zu erfolgen hatte, war hiernach die Bestimmung der dem Testamentsvollstrecker zufallenden Vergütung zu berechnen.
OLG München, Az.: 33 U 6666/21, Urteil vom 13.06.2022, eingestellt am 14.01.2023