Pflichtteilsrecht und Auskunft und Wertermittlung
Wird im Rahmen des Erbrechts ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser enterbt, so stehen ihm die Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteilsanspruch ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. In dem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, was den Nachlass ausmacht, da der enterbte Pflichtteilsberechtigte keinen Zugriff auf die Erbmasse und die dazugehörigen Informationen hat.

§ 2314 Abs. 1 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch an die Hand. Mit diesem Auskunftsanspruch kann er gegen den oder die Erben vorgehen und die Auskunft über den Nachlass hinsichtlich Aktiva und Passiva geltend machen. Der reine Auskunftsanspruch ist lediglich auf den Bestand des Nachlasses gerichtet, was also den Nachlass ausgemacht hat. Wird also nur der reine Auskunftsanspruch geltend gemacht, so hat der Pflichtteilsberechtigte noch keine Wertangaben oder auch Belege zu erwarten, die Werte zu begründen. Hierfür ist es erforderlich, dass neben dem Auskunftsanspruch auch der Wertermittlungs- und Beleganspruch geltend gemacht wird. Dieser ergibt sich ebenfalls aus § 2314 Abs. 1 BGB. Sollte dieser nicht geltend gemacht werden, so bleibt es lediglich bei der Beauskunftung des Nachlasses. Im Nachgang hätte der Pflichtteilsberechtigte dann erneut gegen den oder die Erben vorzugehen, um konkret darzulegen, für welche Angaben im Nachlassverzeichnis, das beauskunftet wurde, er Werte ermittelt haben möchte. Dies hat auch das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung dargelegt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in der Praxis, dass grundsätzlich Auskunfts- und Wertermittlungs- und Beleganspruch zeitgleich gegenüber den Erben erklärt werden, um die Pflichtteilsansprüche in der Höhe nachbemessen zu können.
OLG München, Az.; 33 U 125/21, Urteil vom 23.08.2021. eingestellt am 22.01.2022