„Dieterle-Klausel“ in einer Entscheidung des Kammergerichts
Bei der sogenannten „Dieterle-Klausel“ setzt der Erblasser einen Vorerben und für bestimmte Varianten ein und als Nacherben die gewillkürten Erben des Vorerben.
Solche Testamentsvarianten werden häufig in Geschiedenen-Testamenten verwendet, damit bei gemeinsamen Kindern der geschiedenen Eltern weder die neuen Kinder des geschiedenen Ehegatten, noch der geschiedene Ehegatte selbst beim Vorversterben des Vorerben (gemeinsames Kind) nicht in die gesetzliche Erbfolge des gemeinschaftlichen Kindes gelangen. Denn stirbt ein Kind ohne testamentarische Regelung, so fällt der hälftige Erbteil jeweils den Eltern zu, so dass Vermögen des geschiedenen Ehegatten in einer solchen Konstellation ohne entsprechende Vor- und Nacherbschaftsregelung in das Vermögen des anderen Ehegatten / Elternteils gelangen könnte.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 hatte sich das Kammergericht Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die sogenannte „Dieterle-Klausel“ tatsächlich eine Bestimmung beinhaltet, wonach der Erblasser einem Dritten die Ausgestaltung der Erbfolge überlässt, dann läge ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB vor oder aber ob es sich hierbei um eine rechtsgestaltende Auslegung im Testament durch den Erblasser handelt, die mit der Bestimmung der Erben durch den Erblasser einhergeht.
Das Kammergericht führt in seinem Beschluss aus, dass es dem Erblasser zusteht, auch seinen letzten Willen hinsichtlich einer Person und eines Gegenstandes, der dieser Person zugewendet wird, unter einer Bedingung zu äußern. Wichtig hierbei ist, dass der Gegenstand, der zugedacht wird und auch die Person bestimmt sein muss, und zwar so, dass diese durch den Erben bestimmt wird und dass es einer dritten Person mit einer Sachkunde möglich ist, objektiv den Erben zu bestimmen.
Zwar führt das Kammergericht korrekter Weise aus, dass der Erblasser einer dritten Person es nicht überlassen kann, die Erben konkret zu bestimmen, wohl aber, dass der Erblasser bestimmen kann, dass die Nacherben des Vorerben, die eigenen Erben werden sollen. Trifft der Vorerbe selbst eine testamentarische Verfügung über seine Erben, dann ist damit nur mittelbar die Nacherbenstellung betroffen, primär umfasst der Wille des testierenden Vorerben, die Bestimmung des eigenen Erben. Aus diesem Grund hat das Kammergericht in dem Beschluss die „Dieterle-Klausel“ für zulässig erachtet.
Kammergericht Berlin, Az.: 1 W 262/22, Beschluss vom 26.08.2022, eingestellt am 07.09.2023