Tod des Arbeitnehmers vor Abfindungsvertragsabschluss
Vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, ob Erben aus einem Aufhebungsvertrag erbrechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber des Erblassers herleiten können.

Der Erblasser stand vor seinem Tod mit seinem Arbeitgeber in Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Abfindung. Vor seinem Tod hat der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, ist jedoch dann verstorben und der Arbeitgeber hat nach dem Tod den Aufhebungsvertrag gegengezeichnet. Das Landesarbeitsgericht führt in dem Zusammenhang aus, dass der Tod des Arbeitnehmers nicht dazu geführt hat, dass der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Somit haben Arbeitgeber und verstorbener Arbeitnehmer einen rechtmäßigen Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Landesarbeitsgericht führt in dem Fall aber weiter aus, dass der Arbeitnehmer sich nach dem Vertrag verpflichtet hatte, seine berufliche Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzugeben. Da dieser Zeitpunkt nach dem Todesfall lag, ist eine Aufgabe des Arbeitsverhältnisses zur Erlangung der Abfindung nicht mehr möglich gewesen. Daraus ergibt sich, dass ein Abfindungsanspruch für den Arbeitnehmer trotz wirksamen Aufhebungsvertrages nicht entstanden ist. Weil der Abfindungsanspruch nicht entstanden war, konnte dieser auch nicht als Nachlassforderung in den Nachlass übergeben und die Erben hatten keinen Anspruch auf Auszahlung der Abfindung gegen den Arbeitgeber des Erblassers.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 2 Sa 11/21, Urteil vom 15.12.2021, eingestellt am 15.05.2022