Zur Frage der Hemmung der Verjährung bei Zustellung eines Mahnbescheides
Forderungen können auch mittels Mahnbescheides, der im Rahmen des Mahnverfahrens ergeht, gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Bezüglich der Verjährung, der jeder Anspruch unterliegt, stellt sich dann die Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides dann die Verjährung hemmt.

Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes ist dies nur der Fall, wenn die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid so erkennbar ist, dass der Schuldner weiß, woraus der Gläubiger den erhobenen Anspruch herleitet. Fehlt es im Mahnbescheid an der hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs, so kann dies nachgeholt werden. Die Nachholung der notwendigen Individualisierung des Anspruches führt aber dann nicht zu einer rückwirkenden Hemmung der Verjährung, sondern die Verjährung würde dann erst ab dem Zeitpunkt der Vornahme der Anspruchsindividualisierung gehemmt.

Bezüglich der Individualisierung der Forderung im Mahnbescheid stellt der Bundesgerichtshof ausschließlich darauf ab, welchen Erkenntnishorizont der Schuldner hinsichtlich des Anspruchs hat. Dasselbe gilt für das Mahnverfahren.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass es unerheblich ist, ob die Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren oder im Mahnbescheid, im gerichtlichen Verfahren oder außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Erfolgt die Individualisierung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, wäre voraussichtlich die Beweislast gegeben, dass die Individualisierung erfolgt ist. Hierzu hat der BGH aber keine Position in dem Urteil bezogen.
BGH, Az. VII ZR 255/21, Urteil vom 14.07.2022, eingestellt am 21.04.2023