Pflicht der Versicherung, dem Nachlasspfleger den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung zu benennen
Ist für einen Nachlass ein Nachlasspfleger bestimmt, da die Erben unbekannt sind, so ist der Lebensversicherer verpflichtet, dem Nachlasspfleger Auskunft darüber zu erteilen, wer der Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung ist. Die Weitergabe der Information ist weder aus datenschutzrechtlichen noch strafrechtlichen Erwägungen untersagt. Für den Nachlassverwalter ist es von Bedeutung zu erfahren, ob es noch Ansprüche des Versicherungsnehmers gibt, die in den Nachlass fallen könnten und wie hoch diese sind.

Auch in einem solchen Fall besteht für den Nachlasspfleger die Möglichkeit, den Widerruf des durch den Versicherten erteilten Übermittlungsauftrag des Schenkungsversprechens an den Bezugsberechtigten zu widerrufen, um so die Versicherungsleistung dem Nachlass zukommen zu lassen.
OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2018 - 20 U 72/18, BeckRS 2018, 33282, eingestellt am 21.03.2019