Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Auslandsscheidung und nach erfolgtem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren über die Anwendung von § 31 VersAusglG, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten, der zwar nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Durchführung des Versorgungsausgleichs verstirbt, entschieden, dass es für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht darauf ankommt, dass das Verfahren bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen durchgeführt wurde.

In dem Verfahren hatten die Beteiligten die Ehescheidung in Österreich durchgeführt, ein Versorgungsausgleich wurde dabei jedoch nicht durchgeführt. Der Mann war deutscher Staatsangehöriger und verstarb nach der Ehescheidung. Die Ehefrau, die österreichische Staatsangehörige ist, wusste von Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Deutschland. Diese machte sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs gegenüber den Erben geltend. Aufgrund der Tatsache, dass über den Wertausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichsgesetzes bisher nicht rechtskräftig entschieden worden war, konnte die geschiedene Witwe ihren Anspruch gegenüber den Erben geltend machen und durchsetzen. Dies erfolgte im internationalen Privatrecht durch die Anwendung von Art. 17 Abs. 4 EGBGB auf Antrag der Ehefrau und der Bundesgerichtshof führt aus, dass Anrechte, die mit dem Tod an sich erlöschen, im Rahmen des § 31 VersAusglG als weiterlaufend und fortbestehend fingiert werden.
BGH, Az.: XII ZB 336/20, Beschluss vom 27.01.2021, eingestellt am 21.05.2022