Das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweis der Erbfolge
Auch gegenüber dem Grundbuchamt dient das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweis der Erbfolge.

Das Europäische Nachlasszeugnis dient im innereuropäischen Rechtsverkehr dem Nachweis der Erbenstellung und ist damit dem Erbschein gleichgesetzt, der als Nachweis in Deutschland für die Erbfolge dient.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist in der Europäischen Erbrechtsverordnung geregelt, Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Im Rechtsverkehr kommt dem Europäischen Nachlasszeugnis also die gleiche Rechtswirkung zu wie dem Erbschein.

Das Kammergericht hatte in einer Grundbuchangelegenheit darüber zu entscheiden, ob das Grundbuchamt eine „Urkundliche Verbindung“ des Nachlasszeugnisses verlangen konnte. Das Grundbuchamt hatte nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses, so wie es in Anlage „V“ der Verordnung vorgesehen ist, bemängelt, dass dieses nur getackert war und nicht urkundlich verbunden. Das Kammergericht führt aus, dass die Grundbuchordnung nicht Einfluss auf das Europäische Nachlassverzeichnis hat. Hierbei handelt es sich um Unionsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht. Da die Form des Europäischen Nachlasszeugnisses in der Erbrechtsverordnung angegeben ist, ist dies die führende Form. Etwas anderes kann die Grundbuchordnung als nationales Recht nicht verlangen, da das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht.
Kammergericht, Az.: 1 W 2/23, Beschluss vom 03.07.2023, eingestellt am 07.02.2024