Zweck einer Betreuung
Ist eine Person nicht in der Lage, ihre Geschäfte selbstständig zu tätigen und ist sie deshalb geschäftsunfähig, so kann eine Betreuung bestellt werden. Einer Betreuung bedarf es jedoch nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist, die es dem Bevollmächtigten erlaubt, die Angelegenheiten der betroffenen Person so zu erledigen, wie es auch ein Betreuer können würde.
Sinn und Zweck einer Betreuung ist es nicht, dass das Vermögen der betreuten Person zugunsten anderer, wie beispielweise eines gesetzlichen Erben erhalten wird oder auch vermehrt wird. Sinn und Zweck der Betreuung ist es lediglich, die Geschäfte des Betreuten so zu regeln, wie er sie vermutlich geregelt hätte, wenn es der Betreuung nicht bedürfe. An diesem Maßstab hat sich auch der Bevollmächtigte zu halten. Aus diesem Grund bedarf es einer Betreuung nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht durch den Betreuten vorliegt. Liegen allerdings Zweifel vor, dass die bevollmächtigte Person geeignet ist, im Interesse und nach dem Willen des Betreuten zu handeln, oder aber Zweifel an der erteilten Vollmacht und deren Wirksamkeit bestehen, so kann die Bevollmächtigung aufgehoben werden und ein Betreuer bestellt werden. In diesen Fällen ist dann eine Betreuung trotz des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht erforderlich. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, oder die konkrete Gefahr durch den Bevollmächtigten besteht, dass er gegen das Wohl des Betroffenen handelt. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Bedenken an seiner Redlichkeit oder aber seiner Geeignetheit als Bevollmächtigter bestehen. Der Beurteilungsmaßstab, der an das Handeln des Bevollmächtigten zu setzen ist, ist anhand der Zweckbindung der erteilten Vollmacht zu bemessen. Die Zweckbindung ergibt sich aus dem der Vollmacht zugrunde liegendem Auftrag und etwaiger konkreter Weisungen, die aus der Vorsorgevollmacht hervorgehen. Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, dass das wohlverstandene Interesse vom Vollmachtgeber berücksichtigt wird und in dessen Interesse gehandelt wird. Maßstab ist dabei auch, dass der Bevollmächtigte beispielsweise auch Zuwendungen an Personen treffen kann, wie es der Vollmachtgeber im Zeitpunkt seines gesunden geistigen Verhaltens getan hat.
BGH, Az.: XII ZB 518/20, Beschluss vom 19.05.2021, eingestellt am 31.12.2021