Erbfolge

Die Erbfolge unterscheidet sich in zwei Bereichen: Die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist durch das Zivilrecht bestimmt und regelt, welche Angehörigen neben Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern zu den gesetzlichen Erben des Erblassers zählen. Die gewillkürte Erbfolge umfasst die Erben, die aufgrund des letzten Willens, also durch das Testament des Erblassers oder den Erbvertrag als Erben eingesetzt werden. Diese müssen nicht mit den gesetzlichen Erben übereinstimmen. Sind allerdings Pflichtteilsberechtige von der Erbschaft ausgeschlossen worden oder ist das ihnen Zugedachte kleiner als der Pflichtteilsanspruch, dann können sie Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass und damit die Erbengemeinschaft erheben.

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, die eintritt, wenn keine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt oder ein Testament unwirksam ist, unterscheidet das Gesetz die Erben nach Ordnungen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Hierunter fallen eheliche und nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder. Außerdem gehören zu den Erben der 1. Ordnung die Kinder dieser Kinder, wobei ein lebendes Kind des Erblassers (Vater oder Mutter der Enkelkinder) die Enkelkinder des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Neben den Kindern ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe, ebenso wie der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin. Hat beispielsweise ein Ehepaar zwei Kinder und vier Enkelkinder und ein Ehegatte stirbt, so sind gesetzliche Erben lediglich der überlebende Ehegatte und die Kinder. Die Enkelkinder werden durch ihre Eltern (Kinder des Erblassers) repräsentiert und von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Hat der Erblasser keine Kinder und somit keine Abkömmlinge, so kommen die Erben der zweiten Ordnung in Betracht. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Brüder und Schwestern des Erblassers, wobei lebende Eltern als Repräsentanten innerhalb der Ordnung dem Erblasser am nächsten stehen und die Geschwister des Erblassers von der Erbfolge ausschließen. Leben die Eltern nicht mehr, so sind die Geschwister Erben. Ist der Erblasser verheiratet, so ist auch die Ehefrau oder der Ehemann weiterhin gesetzlicher Erbe. Gleiches gilt für den oder die eingetragene Lebenspartnerin. Ist also ein Erblasser verheiratet und ohne eigene Kinder, so sind im Todesfall die lebenden Eltern oder, wenn diese bereits verstorben sind die Geschwister neben dem Ehepartner gesetzliche Erben. Daneben nennt das Gesetz noch Erben der 3. Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge), Erben der 4. Ordnung (Urgroßeltern und Abkömmlinge), sowie entferntere Ordnungen.

Partner aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben keinen erbrechtlichen Anspruch gegenüber ihrem Partner. Will der Erblasser diesen von Todes wegen etwas zukommen lassen, ist dies nur mit Hilfe eines Testamentes oder Erbvertrages möglich.