Zur Ausgestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments mit unterschiedlichen Erbgängen
Vor dem Kammergericht ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung, wie ein gemeinschaftliches Ehegattentestament auszulegen war, das sowohl eine Erbfolge im Rahmen der Einheitslösung als auch der Trennungslösung für unterschiedliche Erbgänge beinhaltete.

Unter der Einheitslösung versteht man im Erbrecht, dass ein Erbe Vollerbe oder auch Schlusserbe wird. In diesem Fall fallen die Vermögensmassen des ererbten Vermögens mit dem Eigenvermögen im Ergebnis zusammen. Daneben gibt es die sogenannte Trennungslösung, diese wird darin begründet, dass testamentarisch ein Vorerbe und ein Nacherbe eingesetzt werden. Im Vorerbfall ist die rechtliche Situation so, dass in diesem Fall zwei Vermögensmassen bei dem Vorerben bestehen, nämlich das Eigenvermögen und das ererbte Vermögen, das im weiteren Erbgang an den Nacherben übergeht.

Das der Entscheidung zugrundeliegende Testament hatte für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt vorgesehen, dass die Ehefrau als Vollerbin eingesetzt wird und weiterhin wurde bestimmt, dass nach dem Tod der Ehefrau eine dritte Person Erbe wird. Die Frau wiederum hatte für ihr Vermögen bestimmt, sollte sie vorversterben, der Ehemann Vorerbe wird und Nacherbe die ebenfalls dritte, im Testament benannte Person.

Nach dem Tod des Ehemannes verlangte die Ehefrau die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin auswies. Dies wurde durch das zuständige Amtsgericht zunächst abgelehnt. In der Beschwerde vor dem Kammergericht wurde der antragstellenden Ehefrau die Erteilung des Erbscheins zugesprochen. Das Kammergericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass in einem gemeinschaftlichen Testament sowohl die Einheitslösung als auch die Trennungslösung für unterschiedliche Erbgänge beinhaltet sein können. Es geht weiter davon aus, dass das Ziel einer solchen Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testamentes der Ehegatten sein kann, dass verhindert werden soll, dass ein Erbgang einer Person zufällt. Eine solche Anordnung steht auch einer Wechselbezüglichkeit nicht entgegen, da die Verfügungen nicht zwingend einheitlich auszulegen sind, sondern es kommt nach den Motiven der Erblasser in der Testamentsgestaltung an, ob Wechselbezüglichkeit gegeben ist.
Kammergericht, Az.: 19 W 1128/20, Beschluss vom 13.10.2020, eingestellt am 01.06.2021