Testamentsauslegung
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Testamente der Erblasser auszulegen sind, was den wirklichen Inhalt des Testaments angeht oder was der Erblasser mit seinen Formulierungen bezwecken wollte.

Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es in einem Erbscheinsverfahren um die Fragestellung, wer Erbe geworden ist. Der Erblasser hatte auf einem Stück Papier festgehalten, dass für den Fall seines plötzlichen Versterbens, er seinem Freund sein Haus verschenken wolle. Eine Überschrift wie „Testament“ oder „Letztwillige Verfügung“ stand nicht auf dem Papier, das gesamte Dokument war eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss festgestellt, dass im Rahmen der Auslegung, wie in der Praxis nach § 133 BGB üblich, es nicht darauf ankommt, dass die Auslegung buchstäblich und zwingend an den gewählten Worten des Erblassers vorzunehmen ist, sondern dass darauf abgestellt wird, was den wirklichen Willen des Erblassers ausmacht. Ferner stellt das Oberlandesgericht Brandenburg fest, dass ein Testament nicht zwingend nach den gesetzlichen Vorschriften, § 2247 BGB, eine Überschrift wie „Testament“ oder „Letzter Wille“ haben muss. Zudem sind Auslegungen dergestalt vorzunehmen, dass die testamentarische Verfügung des Erblassers Erfolg hat. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Brandenburg angenommen, dass mit dem Wortlaut „Verschenken“ nicht eine Schenkung im Rechtssinne zu verstehen ist, sondern die Alleinerbeinsetzung des Freundes. Dies wurde nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg auch dadurch belegt, dass der Erblasser mit dem Verschenken des Hauses mehr als 80 % seines Vermögens auf den Freund übertragen wissen wollte. Neben der Immobilie gab es noch geringes Vermögen, was aber nur einen kleinen Bruchteil im Verhältnis zum Immobilienwert ausmachte.

Aus diesem Grund hatte der Erbscheinsantrag des Freundes Erfolg.
OLG Brandenburg, Az.: 3 W 31/22, Beschluss vom 22.02.2023, eingestellt am 14.07.2023