Vorerbenerbscheinsantrag und Unzulässigkeit des Verfahrens bei Versterben des Vorerben
Der Erblasser hat nach deutschem Recht die Möglichkeit, seinen Nachlass so zu vererben, dass er zunächst einen Vorerben bestimmt und nach dessen Tod oder nach Eintritt eines anderen vom Erblasser zu bestimmenden Ereignisses der Nachlass dann auf einen Nacherben übergehen soll. Hiermit kann der Erblasser gewährleisten, dass sein Vermögen in einer Kette von Erbfolgen an bestimmte Personen weitergeht. Der Nachweis der Vorerbschaft kann mittels Erbschein geführt werden. Der Erbschein ist dann beim Nachlassgericht zu beantragen und weist sowohl den Vorerben als auch den Nacherben als Erben aus.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Fragestellung, ob das Erbscheinsverfahren noch fortgeführt werden kann, wenn dies durch den Vorerben betrieben und dieser Vorerbe während des Verfahrens stirbt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den Vorerben nicht mehr besteht, durch den Tod des Vorerben die Nacherbschaft anfällt und somit der Erbschein lediglich einen Zustand der Vergangenheit ausweisen würde und nicht mehr den konkreten Istzustand. Aus diesem Grund geht das Oberlandesgericht Düsseldorf davon aus, dass das Verfahren zu beenden ist, wenn der Beteiligte Vorerbe im Erbscheinsverfahren stirbt und dieses Verfahren dann unzulässig wird.
OLG Düsseldorf, Az.: I 3 Wx 110/20, Beschluss vom 19.05.2021, eingestellt am 15.12.2021