Zur Frage in der Auslegung des Wortes „unverzüglich“ im Kontext des § 13 Absatz 1 Nummer 4c Satz 1 Erbschaftsteuergesetz
Vor dem Bundesfinanzhof, BFH, war zu klären, wie das Wort „unverzüglich“ nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c Satz 1 Erbschaftsteuergesetz auszulegen ist. In der Rechtssprache wird das Wort „unverzüglich“ als ohne schuldhaftes Zögern der jeweiligen Person definiert. Im Rahmen des § 13 Absatz 1 Nummer 4c Satz 1 Erbschaftsteuergesetzes hat der BFH in der aktuellen Entscheidung den Zeitrahmen definiert und mit sechs Monaten bestimmt. In § 13 Absatz 1 Nummer 4c Satz 1 Erbschaftsteuergesetz geht es darum, wann geerbte Immobilien von den Kindern des Erblassers als Familienheim übernommen werden und dadurch steuerbefreit sind. Steuerbefreit sind solche Immobilien, die durch die Erben unverzüglich zur Selbstnutzung (Familienheim) bestimmt werden, soweit deren Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Diese Steuerbefreiung gilt für Immobilien in Deutschland und im europäischen Ausland.
Versäumt es das Kind als Erbe diese Selbstnutzung unverzüglich und somit innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen, so hat es nach Ablauf der Frist zur Wahrung der Steuerbefreiung darzulegen und glaubhaft zu machen, zu welchem Zeitpunkt es sich überlegt hat, das Haus als Familienheim zu nutzen. Ebenso ist darzulegen, welche Gründe vorlagen, weshalb ein Einzug nicht vorher möglich war. Als Gründe werden beispielsweise anerkannt, dass es eine Erbauseinandersetzung gab, die es dem Erben nicht ermöglichte, das Haus oder die Wohnung früher als Familienheim zu nutzen. In einem solchen Fall kann es zu einer Erweiterung der Auslegung des Wortes unverzüglich von mehr als 6 Monaten kommen.
Es sind im konkreten Fall also immer Gründe vorzutragen, die glaubhaft gemacht und belegt werden müssen, weshalb eine Nutzung nicht innerhalb von sechs Monaten möglich war, um weiterhin eine Steuerbefreiung zu erhalten.
BFH, Az.: II R 37/16, Urteil vom 28. Mai 2019, eingestellt am 08.09. 2019