Pflichtteilsansprüche gegen einen Beschenkten und deren Verjährung
Im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung bestehen für Pflichtteilsberechtigte auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den vom Erblasser Beschenkten nach § 2329 BGB. Im Rahmen von Erbengemeinschaften können auch einzelne Erben sowohl pflichtteilsberechtigt als auch Erbe sein. Dies ist insbesondere in Konstellationen der Fall, in denen die Erbgemeinschaft beispielsweise aus den leiblichen Abkömmlingen des Erblassers besteht. Abkömmlinge sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt, so dass bei testamentarischer Erbfolge oder auch gesetzlicher Erbfolge auch ein Zusammentreffen von Pflichtteilsberechtigten und Erben möglich ist. Pflichtteilsergänzungsansprüche richten sich auch gegen vom Erblasser beschenkte Personen und damit auch gegen Miterben. Da auch in diesen Konstellationen das Gesetz Pflichtteilsergänzungsansprüche einräumt, stellt sich die Frage, wann diese Ansprüche verjähren.

In einer Entscheidung des OLG Naumburg schließt sich das OLG Naumburg der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach die Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich auch gegen den Beschenkten richten, generell der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass die regelmäßige Verjährung von drei Jahren in dem Fall mit dem Erbfall beginnt. Anders als bei der normalen Verjährung beginnt im Falle dieses Anspruchs gegen den Beschenkten die Frist nicht erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern tatsächlich mit dem Todeszeitpunkt des Erblassers, § 2332 BGB.

Aus diesem Grund haben diejenigen Pflichtteilsberechtigten, die sich gegen einen Beschenkten wenden, auf die hierdurch erfolgte kürzere Frist einzustellen, damit nicht der Anspruch verjährt.

Das OLG Naumburg stellt in seinem Beschluss klar, dass diese Fristen auch gegen Miterben in gleicher Weise gelten, die etwas vom Erblasser geschenkt bekommen haben.
OLG Naumburg, Az.: 1 U 130/18, Urteil vom 26.09.2019, eingestellt am 15.01.2021