Praxishinweis: Pflichtteilsentziehung
Es gibt Familienkonstellationen, in denen der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten enterben möchte. Eine Enterbung durch einseitige Erklärung des Erblassers kommt nur durch ein Testament in Betracht. Letztendlich ist aber so, dass ein Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich einen Anspruch auf einen unentziehbaren Anteil am Erblasservermögen hat.
Das Gesetz kennt nach § 2333 BGB jedoch Entziehungstatbestände, nach denen dem Pflichtteilsberechtigten auch der Pflichtteil entzogen werden kann. Pflichtteilsberechtigte sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern oder der Ehegatte.
Notwendige Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung ist, dass eine Verfehlung nach den gesetzlichen Entziehungsgründen des § 2333 BGB vorliegt. Hierbei handelt es sich im wesentlichen darum, dass die Person, der der Pflichtteil entzogen werden soll, sich einer schwerwiegenden Verfehlung gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers oder eine dem Erblasser nahstehenden Person oder einem Abkömmling begangen hat, sei es, dass sie demjenigen nach dem Leben trachtete, sich einer schweren vorsätzlichen Tat einer dieser Personen gegenüber schuldig gemacht hat, die Unterhaltspflicht böswillig verletzte oder eine sonstige Straftat vorsätzlich begangen hat, die zu einer Verurteilung von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewehrung geführt hat. Die Unterbringung eines Abkömmlings in der Psychiatrie oder Entziehungsanstalt wegen einer entsprechenden vorsätzlichen Straftat steht dem gleich. In den letzten beiden Fällen bedarf es des Kriteriums der Unzumutbarkeit für den Erblasser, dass die Person, der der Pflichtteil entzogen werden soll, am Nachlass beteiligt werden soll.
Wichtig ist im Zusammenhang mit § 2333 BGB, dass der Erblasser, der den Pflichtteilsentzug vornimmt, die Regelung des § 2336 BGB beachtet. Hierfür ist es erforderlich, dass der Pflichtteilsentzug durch letztwillige Verfügung, also durch Testament erfolgt. Daneben muss in dem Testament der Grund für die Entziehung genannt werden. Der Grund für die Entziehung muss bereits zur Zeit der Testamentserrichtung bestehen und in dem Testament angegeben werden. Je detaillierter der Grund ausgeführt wird, desto eher hält die Entziehung einer gerichtlichen Prüfung stand. Darüber hinaus muss eine Tat, wenn eine Verurteilung vorliegt, bereits begangen worden sein und auch der Grund für die Unzumutbarkeit muss vorliegen. Beides ist ausdrücklich in dem Testament anzuführen.
Eine unbegründete Pflichtteilsentziehung, die nicht den Anforderungen des §2333 BGB genügt, ist wirkungslos.
Für die Errichtung des Testaments ist es also wesentlich, genau auf die Tat und auf die Gründe abzustellen und weshalb diese unzumutbar für den Erblasser sind, den Pflichtteilsberechtigten, dem der Pflichtteil entzogen wird, weiterhin am Nachlass zu beteiligen. Liegt dies dem Testament nicht zugrunde, so besteht die Gefahr, dass die Pflichtteilsentziehung nicht wirksam ist.
Für den Erblasser ist wichtig, dass selbst wenn eine letztwillige Verfügung vorhanden ist, die wirksam den Pflichtteil entzieht, es nach § 2337 BGB zur Verzeihung kommen kann. Verzeiht der Erblasser dem Abkömmling, Ehegatten oder Elternteil, dem er den Pflichtteil zuvor entzogen hatte, so wird die Pflichtteilsentziehung mit der Verzeihung unwirksam.
Planen Sie als Alternative zu Lebzeiten die Nachlassreduktion
Als Alternative zum Pflichtteilsentzug kann die Enterbung mit vorherigen geplanter Reduktion der Erbmasse unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeitabläufe dienen, um den Nachlass, der der Pflichtteilsberechnung zugrunde liegt, zu verringern.