Auskunftspflicht eines GmbH Gesellschafters im Unterhaltsrecht:
Um Unterhaltsansprüche errechnen zu können, ist auch die Auskunft über die Höhe der Ausschüttung eines GmbH Gesellschafters maßgeblich. Denn die Gewinnausschüttung ist eine unterhaltsrechtliche Einnahmequelle. Bei Gesellschaftern, die aufgrund einer Quote an der Gewinnausschüttung beteiligt sind, sind ebenfalls die Grundsätze der Einkommensermittlung bei Selbständigen anzuwenden. Diese Grundsätze gelten sowohl für GmbH Gesellschafter, für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft und für Gesellschaft einer Personengesellschaft. Die Auskunft über die Gewinnausschüttung muss erteilt werden, da der Auskunftsberechtigte nachprüfen muss, ob eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen maßgeblich ist, die den Unterhaltsanspruch beeinflussen kann. Insofern bezieht sich der Anspruch auf Auskunft grundsätzlich auf die Gewinnermittlung der gesamten Gesellschaft. Des Weiteren besteht der Anspruch auf Auskunft auch darin, dass der Gesellschafter die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnung und auch die Gesellschaftsverträge / Gesellschafterbeschlüsse vorlegen muss, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regeln. Das Interesse der anderen Gesellschafter an der Geheimhaltung der Verträge und der Gewinnermittlung des Unternehmens tritt hinter dem Anspruch auf Auskunft zurück. Es kann im Einzelfall geboten sein, eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten vorzunehmen. Dies wäre dann vom Auskunftspflichtigen darzulegen.
OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2019 – 20 WF 728/19, NJW-RR 2019, 1478 = FamRZ 2020, 249, eingestellt am 15.10.2020