Miterbe, Testamentsvollstrecker und gesetzlicher Vertreter in Personalunion
Es gibt Fälle, in denen ein Großelternteil sein Vermögen sowohl an die Enkelkinder als auch an die eigenen Kinder vererbt, so dass eine Erbengemeinschaft aus Kindern und Enkelkindern entsteht, wobei die Eltern dann die Vermögenssorge der Kinder haben. Wenn die Vermögenssorge für das ererbte Vermögen ausgeschlossen werden soll, dann ist dies durch testamentarische Anordnung nach § 1638 BGB vorzunehmen. Wird gleichzeitig auch die Testamentsvollstreckung für das großelterliche Vermögen im Testament angeordnet und diese durch eines der erbenden Kinder, die gleichzeitig Elternteil der Enkelkinder sind, angeordnet, dann kann sich hierbei die Frage stellen, ob in der Personalunion von Erbenstellung, gesetzlichen Vertreter und Testamentsvollstrecker Interessenkonflikte auftreten. Wenn Interessenkonflikte auftreten, stellt sich die Frage, ob hier beispielsweise ein Ergänzungspfleger für das ererbte Vermögen der Kinder zu bestellen ist.
Ein solcher Fall lag dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht München führt zutreffend aus, dass in der Personalunion von Eltern und Kindern als Miterben in einer Erbengemeinschaft nicht automatisch Interessenkonflikte zu sehen sind, die einen Ergänzungspfleger für das elterliche Vermögen voraussetzen. Fehlt es an einer entsprechenden Anordnung der Nichtvornahme der Vermögenssorge der Eltern für das ererbte Vermögen der Kinder, dann ist eine solche Ergänzungspflegerbestellung ohne Interessenkonflikt nicht möglich.
Das Oberlandesgericht München führt weiterhin aus, dass selbst wenn ein Ergänzungspfleger bestellt wäre, dieser weiterhin zwar die Vermögenssorge hätte, aber der Beschränkung der Testamentsvollstreckung unterliegen würde, da die Testamentsvollstreckung hiermit nicht beseitigt wird.
Liegt die Situation vor, dass ein Elternteil beispielsweise aufgrund einer Trennung den anderen Elternteil nicht für geeignet hält, die Vermögenssorge auszuüben, obwohl dieser Testamentsvollstrecker ist, dann kann in einem solchen Fall im Wege der gerichtlichen Anordnung auf Übertragung der Vermögenssorge auf den nicht als Testamentsvollstrecker benannten Teil, ein Interesse der Vermögensinteressen der Kinder wahrgenommen werden. Aber auch in diesem Fall bleibt festzustellen, dass sich daraus Informationsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker ergeben, die Anordnung der Testamentsvollstreckung jedoch weiterhin Bestand hat.
OLG München, Az.: 2 WF 232/22, Beschluss vom 03.06.2022, eingestellt am 22.12.2022