Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht ergibt sich aus der familienrechtlichen Beziehung des Erblassers zu den Erben und bildet die Grundlage für einen Pflichtteilsanspruch. Das Pflichtteilsrecht steht nur den Abkömmlingen des Erben, dem Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern und den Eltern des Erblassers zu. Erst mit dem Erbfall kann regelmäßig geprüft werden, ob erbberechtigte Personen, denen durch die Erbschaft etwas zuteil wurde, auch einen Pflichtteilsanspruch haben, weil das Zugedachte weniger oder mehr als den Pflichtteil ausmacht. Auch der Ausschluss eines gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen kann einen Pflichtteilsanspruch begründen oder die Ausschlagung eines beschwerten oder beschränkten Nachlasses durch den pflichtteilsberechtigten Erben. Der Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen die Erben.

Dies soll kurz anhand eines Beispiels erläutert werden:
Hat ein Erblasser Kinder und Enkelkinder, so schließen die lebenden Abkömmlinge (Kinder) die nachfolgen Abkömmlinge (Enkelkinder) als gesetzliche Erben aus. Sind Kinder bereits verstorben, treten die Enkelkinder an die erbrechtliche Position des Vaters oder der Mutter. Hat beispielsweise ein geschiedener Vater (V) einen Sohn (S) und eine Tochter (T) und der Sohn hat zwei Kinder (E1 und E2) und die Tochter drei Kinder (E3- E5) und der Sohn ist beim Tod des Vaters bereits verstorben, dann sind gesetzliche Erben E1 und E2 an Stelle des S und T. Die Enkelkinder E3- E5 sind aufgrund der lebenden T von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Das Erbe des Vaters ginge dann nach der gesetzlichen Erbfolge je zur Hälfte auf S und T. Da S bereits verstorben ist, bekämen E1 und E2 je ¼, nämlich die Hälfte der Hälfte.
Hätte V nun verfügt, dass sein Bruder B Alleinerbe sein sollte, dann wären die Erbquoten wie folgt: Da der Pflichtteilsanspruch die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts wäre, hätten E1 und E2 einen Pflichtteil von jeweils 1/8 und T von ¼. Der Bruder B hätte gegenüber T und E1 und E2 Pflichtteilsansprüche in Höhe ½ der Erbschaft zu erfüllen, und ihm blieb die Hälfte der Erbschaft, obwohl er Alleinerbe geworden ist.

Der Pflichtteilsanspruch des Kindes ist zudem im Rahmen der Erbrechtsgarantie verfassungsrechtlich geschützt. Das Bundesverfassungsgericht spricht von der „grundsätzlich unentziehbaren und bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung“ der Kinder am Erbe der Eltern. Eltern können ihren Kindern also nur unter eingeschränkten Bedingungen den Pflichtteil entziehen oder sie enterben. Das Gesetz hat an die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung strenge Hürden geknüpft, die im Fall einer gewollten Pflichtteilsentziehung geprüft werden müssten.

Unverheiratete Paare haben ebenfalls keinen Pflichtteilsanspruch. Hier ist es wichtig, dass diese durch testamentarische Regelungen abgesichert werden sollten, wenn dies gewollt ist, da sie ansonsten keinen erbrechtlichen Anspruch haben!

Ebenfalls haben Ehegatten, die in Trennung leben und bei denen die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Scheidungsantrag bereits dem anderen Ehepartner zugestellt wurde oder dieser der Scheidung bereits zugestimmt hat, keinen gesetzlichen Erbrechtsanspruch. Wenn man bereits nach der Trennung aber vor Stellung des Scheidungsantrages den Expartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen möchte, ist hier die Erstellung eines Testaments anzuraten und ein eventuell bestehendes gemeinschaftliches Testament notariell zu widerrufen.

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