Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein Recht, das den Abkömmlingen des Erblassers, dem Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner oder den Eltern des Erblassers zusteht. Zu den Abkömmlingen zählen die ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie Adoptivkinder des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder. Anders als beim Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner, ist das Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernterer Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) dann nicht gegeben, wenn ein Abkömmling sie nach der gesetzlichen Erbfolge durch Annahme des aus der Erbschaft Hinterlassenen oder durch Pflichtteilsverlangen ausschließt.
Bevor man also feststellen kann, ob jemandem ein Pflichtteil zusteht, muß zunächst die gesetzliche Erbfolge geklärt werden. Hat beispielsweise ein Erblasser ein Kind und eine Mutter und nimmt das Kind die Erbschaft an, so steht der Mutter kein Pflichtteilsrecht zu.
Weiterhin ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen wurde oder der pflichtteilsberechtigte Erbe eine Erbschaft ausschlägt, weil diese durch Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung beschränkt ist oder der Erbe durch Teilungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage beschwert ist. Ist also beispielsweise ein Kind durch Testament von der Erbschaft ausgeschlossen, so wird es zwar nicht Erbe, es hat aber einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben. Schlägt beispielsweise ein als Erbe eingesetztes Kind die Erbschaft aus, weil für den Nachlass die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, so hat es ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch, auch wenn es nicht enterbt wurde.
Bei dem Pflichtteil handelt es sich um eine bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung am Nachlass, die zudem grundsätzlich unentziehbar ist. Der Erblasser ist in seiner Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht insoweit eingeschränkt, als Pflichtteilsberechtigte nur unter engen und gesetzlich definierten Bedingungen von der Erbschaft durch Pflichtteilsentziehung ausgeschlossen werden können. Versucht beispielsweise ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling den Erblasser umzubringen, so kann diesem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden.
Ob jemandem also ein Pflichtteil an einem Nachlass zusteht, hängt davon ab, ob man als gesetzlicher pflichtteilsberechtigter Erbe anzusehen ist, durch Verfügung von Todes wegen grundlos enterbt wurde oder eine beschränkte oder beschwerte Erbschaft ausgeschlagen hat und ob als entfernter Abkömmling oder Elternteil nicht ein näherer Abkömmling einen vom Kreis der Pflichtteilsberechtigten ausschließt.
Unter dem Pflichtteil versteht man die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, den ein gesetzlicher Erbe des Erblassers hat.