Schenkung

Eine Schenkung kennzeichnet die unentgeltliche Übertragung auf einen Dritten, um diesen zu bereichern. Häufig sollen Immobilien, Grundbesitz oder Unternehmensanteile schon vor dem Erbfall unentgeltlich an die Kinder oder den Ehegatten übertragen werden. Dies kann steuerrechtliche Gründe haben aber auch die Motivation beinhalten, den Kindern den Schritt ins Unternehmen oder den Aufbau einer eigenen Existenz zu ermöglichen. Soll aber beispielsweise für die Schenkung der Immobilie im Gegenzug ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht für den Schenker eingeräumt werden, so ist Fingerspitzengefühl notwendig, um eine tatsächliche Schenkung umzusetzen. Bleibt nämlich der Schenker durch sein Wohnrecht „Herr im Haus“, so führt das dazu, dass für die Bewertung der Schenkung für etwaige Ausgleichsansprüche von Pflichtteilsberechtigten nicht auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, sondern zum Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt wird. Der Grund liegt dann darin, dass der Erblasser zu Lebzeiten ja gerade keine entreichernde Verfügung vorgenommen hat. Selbst wenn die vermeintliche Schenkung dann länger als 10 Jahre zurückliegt, hätte sie keinen pflichtteilsmindernden Effekt. Bevor also eine Schenkung vorgenommen wird, sollte diese rechtlich und steuerlich abgeklärt werden.