Zur Frage, ob Beerdigungskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören
§ 1668 BGB regelt, dass der oder die Erben die Kosten für die Beerdigung des Erblassers zu tragen haben. Die Annahme, die hinter dieser Vorschrift steckt, ist die, dass den Erben durch den Tod des Erblassers Vermögen zufließt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall und es kann Fälle geben, in denen die Beerdigungskosten den Wert des Nachlasses übersteigen. Für die Beerdigungskosten gilt allerdings die Aufwandsbeschränkung, dass nur eine der Lebensstellung des Erblassers angemessene Beerdigung zu erfolgen hat.

In einem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Fall ging es darum, dass die Beerdigungskosten 5.000,00 € betrugen. Die Erben trugen vor, dass die Erblasserin mittellos gewesen sei und aus dem einfachen Grund die Beerdigung nicht aus dem Nachlass beglichen werden konnte. Es sollte eine steuerrechtliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfolgen. In dem Verfahren zeigte sich jedoch, dass die Erblasserin über ein Konto mit einem Betrag von ca. 10.000,00 € verfügte. Aus diesem Grund führt das Finanzgericht Hamburg aus, dass die Beerdigungskosten für die Beerdigung der Erblasserin nicht als außergewöhnliche Kosten steuerrechtlich zu berücksichtigen seien, da sie aus dem Nachlass beglichen werden konnten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn solche Kosten gerade nicht aus dem Nachlass beglichen werden können oder durch andere Geldleistungen gedeckt sind, die durch den Tod an die Erben geflossen sind.

Da das Konto auf den Namen der Erblasserin lief, war hier anzunehmen, dass es sich bei den Geldmitteln um Barvermögen der Erblasserin handelte, auch wenn die Kläger etwas anderes vorgetragen hatten. Die Erblasserin war wirtschaftliche Verfügungsberechtigte des Kontos, so dass das Konto in den Nachlass fiel und von den Erben zur Begleichung der Bestattungskosten genutzt werden konnte.
Finanzgericht Hamburg, Az. 6 K 53/19, Urteil vom 01.08.2019, eingestellt am 15.03.2020