Scheidungsklausel im gemeinschaftlichen Ehegattentestament
Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament abzufassen. § 2077 BGB sieht vor, dass ein Testament, in dem ein Ehegatte den anderen erbrechtlich bedenkt unwirksam ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Ehegatte die Scheidung beantragt hat, dieser der Gegenseite zugestellt wurde und die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen. Etwas anderes soll nur gelten, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen an seinem Testament festhalten wollte.

In einer aktuellen Entscheidung vor dem Kammergericht Berlin ging es um ein notarielles Ehegattentestament, in dem die Ehegatten eine Scheidungsklausel aufgenommen hatten. Diese war weitreichender als die gesetzliche Vorschrift des § 2077 BGB, denn sie ging schon von einer Unwirksamkeit des Testaments aus, wenn ein Ehegatte nur den Scheidungsantrag gestellt hat. Nach dem Tod der Ehefrau wollte der Erblasser das gemeinsame Grundstück auf seinen Namen umschreiben lassen. Er beantragte die Umschreibung des Grundbuchs beim Grundbuchamt, legte hierfür das notarielle Ehegattentestament nebst Eröffnungsprotokoll vor. Das Grundbuchamt verweigerte die Umschreibung mit dem Hinweis darauf, dass der Erbe einen Erbschein vorlegen sollte, damit Gewissheit bestand, dass keiner der Ehegatten vor dem Erbfall bereits einen Scheidungsantrag gestellt hatte. Hiergegen wandte sich der Erbe mit seiner Beschwerde vor dem Kammergericht. Das Kammergericht kommt zu der Entscheidung, dass allein hohe Scheidungsraten keine Rückschlüsse darauf zulassen, dass entsprechende Anträge gestellt werden, die wiederum eine Vermutung nahelegen, dass auch in einem Fall mit einer weitreichenden Scheidungsklausel ein Nachweis durch einen Erbschein erbracht werden muss. Zwar gibt es obergerichtliche Entscheidungen, wie vom Oberlandesgericht München, ZEV 2016, 401 und vom Oberlandesgericht Naumburg, FamRZ 2019, 1656, die dies fordern, das Kammergericht schließt sich diesen Auffassungen aber nicht an. Im vorliegenden Fall musste der Erbe keinen Erbschein vorlegen. Daraus folgt, dass es unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen diesbezüglich gibt und es letztlich noch einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf, wie mit den unterschiedlichen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechungen umzugehen ist.

Praxishinweis: Da unterschiedliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechungen hinsichtlich weitreichenderer Scheidungsklauseln im Testament vorliegen, kann es sein, dass der Erbe, der mit notariellem Testament und Eröffnungsprotokoll vor dem Grundbuchamt seinen Erbnachweis erbringt, ggf. dazu aufgefordert wird, einen Erbschein vorzulegen. Letztlich ist es dann eine Frage der Kostenabwägung, ob man ein Erbscheinverfahren beantragt oder ggf. eine Beschwerde vor dem jeweiligen Oberlandesgericht in Kauf nimmt.
KG, Az.: 1 W 1463/20, Beschluss vom 29.10.2020, eingestellt am 08.05.2021