Zur Mehrheit von Testamentsvollstreckern und das Verhältnis zwischen Testamentsvollstreckung und postmortaler Vollmacht
Der Erblasser hat grundsätzlich die Möglichkeit, für seinen Nachlass die Testamentsvollstreckung im Testament anzuordnen. Er hat zudem die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker zu benennen und diesen unterschiedliche Aufgabenkreise zuzuweisen. Ein Testamentsvollstrecker ist dann jeweils für den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis verantwortlich.
Daneben hat ein Erblasser auch die Möglichkeit, postmortale Vollmachten zu erteilen, die über den Tod hinaus gehen. Solche Vollmachten können im Einzelfall durch die Erben widerrufen werden. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit postmortale Vollmachten und Testamentsvollstreckung nebeneinander bestehen können.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2022 ausgeführt, dass grundsätzlich postmortale Vollmachten und Testamentsvollstreckung nebeneinander stattfinden können. Dies ist allerdings jeweils am Einzelfall unter Berücksichtigung der Auslegung der jeweiligen Vollmachtsurkunde und der jeweiligen letztwilligen Verfügung und des Erblasserwillens zu ermitteln. Während sich der Aufgabenkreis einer postmortalen Vollmacht aus der Vollmachtsurkunde ergibt, ist im Zweifel das Testament auslegungsbedürftig. Hierbei ist es erforderlich, den wirklichen Willen des jeweiligen Erblassers zu erforschen. Eine Auslegung am buchstäblichen Sinn des Testaments ist nicht allein ausreichend, die reine Analyse des Wortlautes ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu beschränkt, da verwendete Ausdrücke des Erblassers hinterfragt werden müssen, um dem wirklichen Willen des Erblassers im Rahmen der Auslegung gerecht zu werden und Rechnung tragen zu können. Für die Auslegung bedeutet das, dass man auch sämtliche Umstände, die außerhalb einer Testamentsurkunde liegen und zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlagen, herangezogen werden müssen. Erst nach einer solchen erfolgten Auslegung kann festgestellt werden, ob es dem Erblasserwillen entspricht, dass Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckeranordnungen parallel zueinander laufen. Auch ist hierbei zu berücksichtigen, ob es eine Personenidentität oder eine unterschiedliche Zuordnung des Aufgabenkreises an unterschiedliche Personen gegeben hat.
BGH, Az.: IV ZB 34/21, Beschluss vom 14.09.2022, eingestellt am 31.08.2023