Zur Frage der Berücksichtigung von Kindeserziehungszeiten im Ausland nach europäischem Recht
Vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um die Fragestellung, ob im Rahmen der Sozialversicherung und Rentenversicherung Kindeserziehungszeiten, die im Ausland verbracht wurden, in der Versicherung zu berücksichtigen sind.

In dem vorliegen Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin zunächst in Österreich, während der Erziehungszeiten der Kinder lebte sie in drei unterschiedlichen europäischen Mitgliedsstaaten und kehrte im Anschluss wieder nach Österreich zurück, um dort eine Tätigkeit aufzunehmen. In den anderen Mitgliedsstaaten hatte sie keine Tätigkeit aufgenommen. Der österreichische Staat berücksichtigte diese Kindeserziehungszeiten in der Rentenversicherung nicht, woraufhin Klage erhoben wurde, die vom Obersten Gerichtshof in Wien dann dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt wurde.

Der Europäische Gerichtshof führt aus, dass der Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dergestalt auszulegen ist, dass die Kindeserziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat erbracht wurden, auch wenn dort keine Beschäftigung aufgenommen wurde, im Rahmen der Sozialversicherung mit zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund hatte die klagende Mutter den Anspruch auf Berücksichtigung der Erziehungszeiten.
EUGH, 2. Kammer, Rechtssache C-576/20, Urteil vom 07.07.2022, eingestellt am 08.10.2022